§ 40 StromPBG
Aufsicht der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1.
- die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Mitteilungspflichten nach § 29 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 abzuführenden Überschusserlöse ermitteln,
- c)
- ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 2.
- die Netzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- ihren Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach Teil 5 nachkommen,
- b)
- die nach Teil 3 von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abzuführenden Überschusserlöse vereinnahmen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
- 3.
- die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und
- 4.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
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