§ 9 StromPBG
Höchstgrenzen
(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
- 1.
- bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde,
- a)
- 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
- b)
- 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
- c)
- 100 Millionen Euro,
- 2.
- bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- a)
- 4 Millionen Euro oder
- b)
- 2 Millionen Euro.
- 1.
- bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und
- 2.
- bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
- 1.
- für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und
- 2.
- für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchstgrenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen werden.
(2) Die Entlastungssumme
- 1.
- darf nicht übersteigen:
- a)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
- b)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
- c)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
- d)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers und
- e)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,
- 2.
- darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum
- a)
- mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder
- b)
- den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im den in Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
(3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
- 1.
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder
- 2.
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.
(5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1
- 1.
- beträgt 150 000 Euro, solange
- a)
- keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und
- b)
- kein Fall des Satzes 2 vorliegt,
- 2.
- ergibt sich aus der Mitteilung nach
- a)
- § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder
- b)
- § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
(6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwendende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7.
(7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.
(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend der Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die
- 1.
- in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, wenn die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,
- 2.
- unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, wenn die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,
- 3.
- unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,
- 4.
- nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.
Fußnote(n):
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
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