§ 2 StrRehaHomG
Teilaufhebung von Urteilen
(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.
(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.
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