§ 1 StRSaarEG

Allgemeine Grundsätze

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des Steuerstrafrechts), über das der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft, wenn es Gegenstände betrifft, für die

1.
der Bund die ausschließliche Gesetzgebung hat oder
2.
der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat und von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.

(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der Übergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.

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