§ 58 StRSaarEG

Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit

Entfallen bei der Verteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes die Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit ganz oder zum Teil auf Veranlagungszeiträume, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, so bemißt sich die Einkommensteuer für diesen Teil der Einkünfte nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich nach der Einkommensteuertabelle ergibt, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag um die gesamten Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit sowie um die nach § 34 Abs. 1 und 4, § 34b des Einkommensteuergesetzes zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte gekürzt wird. Der anzuwendende Steuersatz darf jedoch nicht weniger als 15 und nicht mehr als 40 vom Hundert betragen.

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