§ 70 StRSaarEG
Persönliche Befreiungen
Von der Körperschaftsteuer sind befreit
- 1.
- die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
- 2.
- die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
- 3.
- die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.