§ 78 StRSaarEG
Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am Eingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 des saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 273) bis zum Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden.
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