§ 3 StruKomLäG

Geltungsbeginn

Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.