Art 1 StruktHiGAufhDEFASG

Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.

(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder

Bayern 96.700.000 DM,
Berlin 44.100.000 DM,
Bremen 38.600.000 DM,
Hamburg 69.200.000 DM,
Niedersachsen 399.200.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 462.800.000 DM,
Rheinland-Pfalz 166.500.000 DM,
Saarland 68.600.000 DM,
und Schleswig-Holstein 154.300.000 DM.

(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Fußnote(n):

Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift

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