§ 2 StrVerjFrG

Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.

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