§ 4 StrWAusbV 2002
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,
- 6.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 7.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,
- 9.
- Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,
- 10.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 11.
- Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,
- 12.
- Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,
- 13.
- Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
- 14.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 15.
- Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
- 16.
- Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,
- 17.
- Durchführen des Winterdienstes,
- 18.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,
- 19.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.