§ 10 StTbV

Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob

1.
die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
2.
die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.

(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.

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