§ 4 StTbV
Voraussetzungen für die Übertragung
(1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,
- 1.
- selbst zuverlässig ist und über eine zuverlässige Geschäftsführung verfügt;
- 2.
- über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl an Transportbegleitern verfügt, die
- a)
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen beschäftigt sind,
- b)
- fachlich geeignet sind und
- c)
- zuverlässig sind;
- 3.
- über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl geeigneter Begleitfahrzeuge und die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung für die Transportbegleiter verfügt;
- 4.
- eine Versicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe entstehenden Schäden nach Maßgabe des Absatzes 6 nachweist und
- 5.
- erklärt, dass es den Rechtsträger der für die Übertragung und Aufsicht nach Landesrecht zuständigen Behörden von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die durch das Unternehmen, dessen eingesetzte Transportbegleiter oder dessen weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schuldhaft verursacht oder im Falle einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung verursacht werden, freistellt.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:
- 1.
- bei einer Eintragung im Fahreignungsregister von mehr als drei Punkten;
- 2.
- bei einer rechtskräftigen Verurteilung
- a)
- zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- b)
- zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen wegen eines Gewalt- oder Verkehrsdeliktes, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind;
- 3.
- wenn eine Person nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Die Zuverlässigkeit eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 liegt ferner insbesondere nicht vor, wenn
- 1.
- das Transportbegleitungsunternehmen gesetzlichen Pflichten, insbesondere seinen steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Verpflichtungen, nicht nachkommt oder
- 2.
- ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
(4) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens oder einem Transportbegleiter einzuholen:
- 1.
- ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
- 2.
- eine Auskunft beim Fahreignungsregister.
- 1.
- hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens an dem Tag unverzüglich zu löschen, an dem
- a)
- dieses Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens seine Tätigkeit bei diesem Unternehmen beendet oder
- b)
- die dem Transportbegleitungsunternehmen übertragene Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung rechtswirksam endet,
- 2.
- hinsichtlich eines Transportbegleiters unverzüglich zu löschen
- a)
- an dem Tag, an dem die dem Transportbegleitungsunternehmen übertragene Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung rechtswirksam endet, oder
- b)
- am Tag der Beendigung seiner Tätigkeit bei diesem Transportbegleitungsunternehmen.
(5) Das Transportbegleitungsunternehmen darf einen Transportbegleiter erstmals einsetzen, wenn der nach Landesrecht für die Übertragung zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor dem ersten Einsatz für diese Person die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden. Die Informationen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Für die Versicherung nach Absatz 1 Nummer 4 ist eine solche mit einer Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden und für sich daraus ergebende Vermögensschäden je Schadensereignis von 10 Millionen Euro für die Dauer der Übertragung nachzuweisen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.