§ 2 StuckMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen und Entwicklungen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Stuckateur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,
- 3.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes sowie des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 4.
- Aufträge vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie der Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, insbesondere Wärme-, Feuchte-, Schall-, Brand- und Strahlenschutz, ökologischer, gestalterischer und stilistischer Aspekte sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen; Berichtswesen durchführen,
- 5.
- Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
- 6.
- Putze, Wärmedämm-Verbundsysteme, Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie der Raumakustik, Trockenputz und Vorsatzschalen, Wände aus Gips- und Wandbauplatten, Calciumsulfatfließ- und Trockenestriche, Drahtputz mit Unterkonstruktionen, vorgehängte Fassaden aus vorgefertigten Bauteilen, insbesondere aus Faserzement- und Kunststoffplatten planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten, rückbauen und demontieren,
- 7.
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 8.
- Sanierungskonzepte erstellen und Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und ausführen,
- 9.
- Betoninstandsetzung und -sanierung im statisch nicht wirksamen Bereich planen, gestalten, vorbereiten und ausführen,
- 10.
- Oberflächen, insbesondere mit Stuck, Putz, Sgrafitto, Stuckmarmor und Stuccolustro planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten und rückbauen; Spachtel- und Oberflächentechniken sowie Farbgestaltung beherrschen,
- 11.
- Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, organisieren und überwachen,
- 12.
- Werk- und Hilfsstoffe, Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmittel auswählen und einsetzen; Verbindungstechniken beherrschen,
- 13.
- Bauelemente wärmeschutztechnisch beurteilen,
- 14.
- Formen, Abgüsse und Modelle entwerfen und herstellen,
- 15.
- Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
- 16.
- erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
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