§ 1 StudAustKomRV
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten gilt das Abkommen vom 20. November 1962 über die Durchführung von Austauschvorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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