Anlage 4 StVO

(zu § 43 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)


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lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600

Absperrschranke
2Zeichen 605
Leitbake
PfeilbakeSchraffenbake
3Zeichen 628
Leitschwelle
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
4Zeichen 629
Leitbord
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
5Zeichen 610

Leitkegel
6Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel
7Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9Zeichen 626

Leitplatte
10Zeichen 627

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
       
Leitpfosten
(links)     (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12Zeichen 630

Parkwarntafel

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.