§ 1 StVOAusnV 5

Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, dürfen in Kraftfahrzeugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationierungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Sicherung von Kindern zugelassen worden sind.

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