§ 5 StVorV
Aufgaben
Den Vormerkstellen obliegen
- 1.
- Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),
- 2.
- Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
- 3.
- Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),
- 4.
- Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),
- 5.
- Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,
- 6.
- Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
- 7.
- Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),
- 8.
- Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).
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