Anlage XVIII StVZO
(zu § 57b Absatz 1 und 4)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 12 – 14)
- 1
- AllgemeinesDer Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.
- 2
- Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber
- 2.1
- Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I Kapitel 5 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
- 2.2
- Digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I B Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
- 2.3
- Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I C Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
- 3
- Datensicherung bei Austausch des digitalen FahrtenschreibersWird im Rahmen einer Prüfung ein defekter digitaler Fahrtenschreiber ausgetauscht, so hat die Werkstatt, die die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten des betroffenen Transportunternehmens herunterzuladen und ihm auf dessen Verlangen zu übermitteln und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Ist ein Herunterladen der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Die Werkstatt hat eine Kopie der nach Satz 1 oder 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren.
- 4
- Art und Gegenstand der Prüfung der FahrtenschreiberBei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei der Prüfung der Fahrtenschreiber die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, festzustellen.
- 5
- Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber, Nachweise
- 5.1
- Prüfungen sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. Abweichende Prüfschritte aufgrund bauartbedingter Umstände müssen im Prüfnachweis begründet und dokumentiert werden. In diesen Fällen ist dem Fahrzeughalter eine lesbare Kopie des Prüfnachweises auszuhändigen. Eine Kopie des Prüfnachweises ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
- 5.2
- Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers oder des anerkannten Fahrzeugimporteurs,
- b)
- Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei der Messung von Impulsen je Kilometer,
- c)
- Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei der Messung der Umdrehungen der Räder je Kilometer,
- d)
- Konstante des Fahrtenschreibers in der Form „k = … Imp/km“,
- e)
- tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
- f)
- Reifengröße,
- g)
- Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,
- h)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig; bei analogen Fahrtenschreibern genügen die letzten acht Zeichen,
- i)
- bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
- aa)
- Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
- bb)
- Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,
- cc)
- Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und
- dd)
- Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters,
- j)
- bei digitalen Fahrtenschreibern zusätzlich folgende Angaben:
- aa)
- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
- bb)
- Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
- cc)
- Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
- dd)
- Seriennummern aller vorhandenen Plombierungen.
- 5.2.1
- Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem Adapter nach Anhang IC Nummer 1 Doppelbuchstabe yy der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 oder Anhang IB Kapitel I Doppelbuchstabe rr der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, ausgestattet sind und bei denen das Einbauschild nicht alle der in Nummer 4.2 genannten Angaben enthalten kann, kann ein zweites zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Einbauschild mindestens die Angaben nach Nummer 4.2 Buchstabe i enthalten, plombiert sein, falls es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt, und an oder neben dem ersten Einbauschild angebracht werden. Ein zweites Einbauschild muss zudem Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Einbaubetriebes oder der beauftragten Werkstatt, der oder die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Einbaudatum tragen.
- 5.3
- Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds anzugeben. Bei analogen Fahrtenschreibern genügt die Angabe der letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.Bei Einbauprüfungen nach § 57b Absatz 4 entfällt die Pflicht zur Angabe von Halter, Hersteller und amtlichem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
- 6
- PlombierungDie Plombierung der Geräteteile hat zu erfolgen:
- a)
- für analoge Fahrtenschreiber nach Anhang I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
- b)
- für digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation nach Anhang I B Kapitel V Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
- c)
- für digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation nach Anhang I C Kapitel 5.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.
- 7
- Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von DatenFür eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten ist das nachfolgende Muster zu verwenden:
Muster Bescheinigung Nummer: 1/XXXX Digitale Fahrtenschreiber Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/ über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten - 1
Der Fahrtenschreiber, der nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: .......... eingebaut war/ist*, wurde ausgetauscht
am: (Datum) ..........
Angaben zum Fahrtenschreiber - 2
- Hersteller: ..........Modell: .......... Seriennummer: ..........
- 3
- Die im Fahrtenschreiber gespeicherten Daten
- a)
- wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)
- b)
- konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,
- –
- weil ..........
- –
- folgende Versuche zur Reparatur des Fahrtenschreibers, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten, wurden unternommen: ..........
Bemerkungen- (a)
- Heruntergeladene Daten dürfen nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, das heißt dem Unternehmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingeloggt hat.
- (b)
- Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, dürfen diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
- (c)
- Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf dieses Zeitraums vernichtet.
- (d)
- Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
- (e)
- Die gespeicherten Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu richten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (zum Beispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
__________
Nichtzutreffendes streichenTipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.