Muster 2d StVZO

(§ 20)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 949 - 951)



Ausgestaltung der Datenbestätigung

1.
Trägermaterial
Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.
Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.
2.
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Datenbestätigung
für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage


bei der Zulassungsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs, soweit ein Gutachten/Zusatzgutachten für die Zulassung nicht erforderlich ist
oder
beim amtlich anerkannten Sachverständigen in den Fällen, in denen für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Gutachten/Zusatzgutachten erforderlich ist.


FeldTeil IIBezeichnungDaten


D.1XMarke
D.2XTyp
Variante
Version
D.3XHandelsbezeichnung(en)
EXFahrzeug-Identifizierungsnummer
F.1Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
F.2Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
GMasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)
JXFahrzeugklasse
KXNummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
LAnzahl der Achsen
OTechnisch zulässige Anhängelast in
kg
O.1 gebremst in kg
O.2 ungebremst in kg
P.1XHubraum in cm3
P.2
P.4
XNennleistung in kW
Nenndrehzahl bei min-1
P.3XKraftstoffart oder Energiequelle
QLeistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern)
RXFarbe des Fahrzeugs
S.1Sitzplätze einschließlich Fahrersitz
S.2Stehplätze
THöchstgeschwindigkeit in km/h
U.1Standgeräusch in dB (A)
U.2Drehzahl in min-1 zu U.1
U.3Fahrgeräusch in dB (A)
V.7CO2 (in g/km)
V.9Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
(2)XHersteller-Kurzbezeichnung
(2.1)XCode zu (2)
(2.2)XCode zu (D.2) mit PrüfzifferTyp/Variante/Variation
Prüfziffer
(3)XPrüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(4)XArt des Aufbaus
(5)XBezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
(6)XDatum zu K
(7.1)Technisch zulässige maximale
Achslast/Masse je Achsgruppe in kg:
Achse 1
(7.2)Achse 2
(7.3)Achse 3
(8.1)Zulässige maximale Achslast im
Zulassungsmitgliedstaat in kg
Achse 1
(8.2)Achse 2
(8.3)Achse 3
(9)Anzahl der Antriebsachsen


Fortsetzung:

Datenbestätigung für das Fahrzeug
(2) Hersteller-Kurzbezeichnung

E Fahrzeug-Identifizierungsnummer



FeldTeil IIBezeichnungDaten
(10)XCode zu P.3
(11)XCode zu R
(12)Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3
(13)Stützlast in kg
(14)Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
(14.1)Code zu V.9 oder (14)
(15.1)Bereifung – Achse 1
(15.2)Bereifung – Achse 2
(15.3)Bereifung – Achse 3
(18)Länge in mm
(19)Breite in mm
(20)Höhe in mm
(22)Bemerkungen und Ausnahmen


[Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind]
(22a)
[Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung, die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden]
(23)XRaum für interne
Vermerke des
Herstellers
[Hinweis:
Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben:

Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am:   .......... ,
mit der Nummer:   ..........
ansonsten weitere interne Herstellerangaben,
z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich]


Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten:

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird heute bescheinigt.
Die Übereinstimmung mit der unter Feld K und (6) angegebenen ABE und dem gleichnamigen Typ ggf. nebst Variante/Version bzw. Ausführung wird bestätigt.
Für die Zulassung ist ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich.

Datum   ..........
Firma
Unterschrifti. V. (xxxx)
Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu beachten.Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der Datenbestätigung verzichtet werden.Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.Nichtzutreffendes bitte streichen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.