§ 1 STzV

Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

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