§ 1 STzV
Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
- 1.
- Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
- Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
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