§ 5 SVBezGrV 2015

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

„JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
20131,1762
20151,1717“

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