§ 1 SVersLV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).
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