§ 5 SVersLV
Anrechnungsfreibetrag
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
- | Übergangsrente | 77,5 vom Hundert, |
- | befristete erweiterte Versorgung | 30 vom Hundert, |
- | Vorruhestandsgeld | 30 vom Hundert, |
- | Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen | 25 vom Hundert, |
- | Invalidenteilrente | 45 vom Hundert, |
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
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