§ 1 SVFAngAusbV 1997

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
allgemeine Krankenversicherung,
2.
gesetzliche Unfallversicherung,
3.
gesetzliche Rentenversicherung,
4.
knappschaftliche Sozialversicherung,
5.
landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.

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