§ 18 SVOrgSaarG

Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Unfallversicherung gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Versicherungsträger über.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.