§ 2 SVOrgSaarG
(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.