§ 6 SVRV
Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
- 1.
- der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
- 2.
- den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
- 3.
- der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
- 1.
- der Buchungsanordnung,
- 2.
- den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.
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