§ 1 SVÜV
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
- a)
- auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
- b)
- von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
- 2.
- die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.