Art 14 SVwHKVorRV

Befreiung von der Ausländermeldepflicht, der Aufenthaltsgenehmigung und der Arbeitserlaubnis

Auf die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder finden die Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsrechts keine Anwendung. Für die Einreise dieser Personen kann ein Visum de Courtoisie verlangt werden. Sie sind zu der Beschäftigung in dem Büro berechtigt.

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