§ 11 SzVersFachwPrV
Zusatzqualifikation
Die zu prüfende Person kann nach dem Erwerb des Abschlusses „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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