§ 7 SzVersFachwPrV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ mit 40 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ mit 15 Prozent und
- 4.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ mit 15 Prozent.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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