§ 9 TÄHAV
Abgabe
(1) Apothekenpflichtige
- 1.
- Tierarzneimittel,
- 2.
- Humanarzneimittel und
- 3.
- veterinärmedizintechnische Produkte
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
- 1.
- eine Untersuchung oder eine andere gleichwertige Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang von der Tierärztin oder von dem Tierarzt durchgeführt worden ist und
- 2.
- die Anwendung und der Behandlungserfolg tierärztlich kontrolliert werden.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
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