§ 18 TAppV

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.