§ 66 TAppV
Zuständige Stelle
(1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung
- 1.
- für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder
- 2.
- einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.
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