Anlage 2 TauchPrV 2000
(zu § 11)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2215)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil“
- a)
- Benennung dieser Teilprüfung sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,
- 2.
- zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil“
- a)
- Benennung dieser Teilprüfung sowie
- b)
- Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,
- 7.
- Befreiungen nach § 8.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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