§ 8 TBetrWPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.