I. TELEKOMErnAnO
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Präsidenten/den Präsidentinnen
- der Oberpostdirektionen,des Fernmeldetechnischen Zentralamtes unddes Zentralamtes für Mobilfunk
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
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