§ 15 TexModSchneiderAusbV
Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Materialprüfungen durchzuführen,
- 2.
- Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
- 3.
- Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
- 4.
- Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
- 5.
- logistische Prozesse darzustellen,
- 6.
- Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
- 7.
- Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.