(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden - b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten - c)
Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwenden - d)
Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählen - e)
Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
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- f)
Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden
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- g)
Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
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2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwenden - b)
Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden - c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen
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- d)
Fertigungsunterlagen erstellen
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3 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Schnittteile zuordnen - b)
Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen - c)
Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachten - e)
Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhalten - f)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten - g)
Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
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| | - h)
Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen
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4 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Grundschnitte analysieren - b)
Schnitte für Kleinteile erstellen - c)
Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigen - d)
Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten
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| | - e)
Grundlagen der Gradierung anwenden
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5 | Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen - b)
Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen - c)
Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln - d)
Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
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- e)
Fixiereffekte und Verbindungen prüfen - f)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln - g)
Fertigerzeugnisse finishen
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6 | Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzen - b)
Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren - c)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden - d)
Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen - e)
manuelle Nähtechniken anwenden - f)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwenden - g)
Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigen - h)
Nahtverbindungen prüfen
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7 | Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Schweißtechniken - a)
Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwenden - b)
Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren - c)
Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhalten - d)
Schweißnähte prüfen oder
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| | Klebetechniken - e)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzen - f)
Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalten - g)
geklebte Nähte prüfen
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| | - h)
Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten
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8 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten
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- b)
vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügen - c)
unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden - d)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeiten - e)
Arbeitsergebnisse prüfen
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| | - f)
Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen
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9 | Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen - b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen
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| | - c)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen - d)
Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen
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| | - e)
logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang
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3. Schwerpunkt SchnitttechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimieren - b)
schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen
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2 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen - b)
Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen - c)
Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen
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3 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen - b)
Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellen - c)
Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugaben - d)
Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten - e)
Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildern - f)
Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstellen - g)
Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen
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Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen - b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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| | - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen - e)
Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgen - g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
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6 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen - b)
Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfen - c)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen - d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren - e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen - g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten - b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen - c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
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| | - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen - e)
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen - f)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen - g)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten - h)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
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8 | Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
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- b)
Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen - c)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen - d)
kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen - e)
Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben - c)
Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten
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| | - d)
Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen - e)
Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren - f)
Reklamationen bearbeiten
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| | - g)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung - j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
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