(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden - b)
Faserstoffe identifizieren - c)
Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden - d)
Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen - e)
Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen - f)
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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- g)
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen - h)
Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden - i)
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
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2 | Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen - b)
Mustervorlagen analysieren - c)
Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
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3 | Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen - b)
Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen - c)
Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen - d)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
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4 | Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen - b)
Abweichungen feststellen
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- c)
Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen - d)
Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren - e)
Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren - f)
weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
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5 | Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden - b)
Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden - c)
Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
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- d)
Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen - e)
Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - c)
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
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- d)
Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren - e)
Warentransport sicherstellen
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten - b)
technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren - c)
betriebliche Vorschriften beachten - d)
Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
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- e)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - c)
Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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