Anlage TextilPrAusbV

(zu § 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12
1234
1Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
b)
Faserstoffe identifizieren
c)
Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden
d)
Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen
e)
Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
f)
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
8 
g)
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
h)
Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden
i)
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
 10
2Produktanalyse und Strukturidentifizierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen
b)
Mustervorlagen analysieren
c)
Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
8 
3Umgehen mit internen und externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
b)
Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen
c)
Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
d)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
 8
4Produktkontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen
b)
Abweichungen feststellen
10 
c)
Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen
d)
Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
e)
Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
f)
weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
 16
5Ausführen von Korrekturmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden
b)
Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden
c)
Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
16 
d)
Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen
e)
Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
 8
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
c)
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
4 
d)
Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
e)
Warentransport sicherstellen
 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b)
technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
c)
betriebliche Vorschriften beachten
d)
Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
4 
e)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
 4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
2 

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.