§ 6 TextilProdAusbV 2003
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Anwenden von Zeichentechniken,
- 10.
- Entwickeln und Entwerfen von Dessins,
- 11.
- Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,
- 12.
- Elektronische Bildbearbeitung,
- 13.
- Produkte und Marketing,
- 14.
- Produktentwicklung,
- 15.
- Produktionstechnisches Umsetzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.