§ 6 TextLabAusbV 2003
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
- 10.
- Identifizieren von Faserstoffen,
- 11.
- Vorbereiten von Proben,
- 12.
- Anwenden von Prüfverfahren,
- 13.
- Auswerten von Messergebnissen,
- 14.
- Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
- 15.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 16.
- Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.