§ 23 TfPV
Informationsrechte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern,
- 1.
- die Prüfungstermine mitzuteilen,
- 2.
- über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,
- 3.
- ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und
- 4.
- Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.