Anlage 2 TfPV
(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4014)
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Note | Zwischennote als Dezimalnote | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Bewertungsmaßstab |
sehr gut | 1,0 1,3 | 100 bis 96,3 unter 96,3 bis 92,6 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut | 1,7 2,0 2,3 | unter 92,6 bis 90,0 unter 90,0 bis 87,5 unter 87,5 bis 85,0 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend | 2,7 3,0 3,3 | unter 85,0 bis 82,6 unter 82,6 bis 80,0 unter 80,0 bis 77,5 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend | 3,7 4,0 | unter 77,5 bis 73,7 unter 73,7 bis 70,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | 5,0 | unter 70,0 bis 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6,0 | unter 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.