§ 9 ThermMAusbV

Abschluß- und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a)
ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C oder ein Stabthermometer als Kontaktthermometer mit festem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und justierbar,
b)
ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad c bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
c)
ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C ohne Füllung,
d)
ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C mit oder ohne Füllung;
2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a)
ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt,
b)
ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und fertiggemacht,
c)
ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge, einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 2 Grad C bis zu 0,5 Grad C, justiert und ausgefertigt,
d)
ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als -100 Grad C bis zu 400 Grad C und einem Skalenwert von 1 Grad C bis zu 0,2 Grad C, justiert und ausgefertigt.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatzbereiche unterschiedlicher Glassorten,
c)
Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und Luftversorgung,
d)
Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
e)
Vakuum- und Fülltechnik,
f)
Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
g)
Thermometerkunde;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b)
Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
c)
Umrechnen von Einheiten,
d)
Berechnen von Fadenkorrekturen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Grundbegriffe der Normung,
b)
Handskizzen,
c)
Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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