§ 6 ThUG

Beteiligte

(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.

(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:

1.
die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
2.
die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.

Fußnote(n):

§ 6 Abs. 3 Nr. 1 idF d. G v. 5.12.2012 I 2425: Sachsen - Abweichung durch § 2 Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz (SächsThUGAG) v. 10.4.2013 SächsGVBl. S. 234 mWv 9.5.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 1479)

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