§ 1 THW-AuslUFV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.
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