§ 8 THWMitwV

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Zu näheren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung erlässt das Technische Hilfswerk Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedürfen.

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