TiefbauBAusbV
Tiefbauberufeausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen*
Informationen
Ausfertigungsdatum03.01.2024
FundstelleBGBl I 2024, Nr. 179, 2
VersionGeändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Alle Normen
- Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Abschnitt 2Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
- Unterabschnitt 1Zwischenprüfung
- Unterabschnitt 2Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Abschnitt 3Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Unterabschnitt 1Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 4Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 5Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 6Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Unterabschnitt 1Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 7Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Unterabschnitt 1Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 8Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
- Unterabschnitt 1Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 2Weitere Berufsausbildungen
- Abschnitt 9Schlussvorschriften
§ 5
Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8
Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild